Was die Fünftelregelung ist
Eine Abfindung wird in einem Jahr ausgezahlt, ersetzt aber Lohn, der sich sonst über mehrere Jahre verteilt hätte. Weil der Einkommensteuertarif mit dem Einkommen steigt, würde die geballte Zahlung in einem Jahr zu einem höheren Steuersatz führen als dieselbe Summe verteilt. § 34 Abs. 1 EStG mildert das: Außerordentliche Einkünfte – dazu gehören Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes und Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit – werden so besteuert, als wären sie auf fünf Jahre verteilt. Vollständig gleicht das die Progression nicht aus; es ist eine Pauschale, keine echte Verteilung. Und sie wirkt nur, wenn das Fünftel in einer niedrigeren Tarifzone landet als die ganze Summe – liegt das übrige Einkommen schon im Spitzensteuersatz, bringt die Regelung nichts.
Fünftelregelung berechnen: der Rechenweg in drei Schritten
Das Finanzamt rechnet die Steuer zweimal: einmal auf das Einkommen ohne die Abfindung, einmal auf dasselbe Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung. Der Unterschied ist die Steuer auf das Fünftel; mal fünf ergibt er die Steuer auf die ganze Abfindung. In Worten: Steuer auf die Abfindung = 5 × [Steuer(übriges Einkommen + Abfindung ÷ 5) − Steuer(übriges Einkommen)]. Das Beispiel – ledig, Tarif 2026, ohne Kirchensteuer – zeigt die Schritte mit einem übrigen zu versteuernden Einkommen von 30.000 € (etwa ein halbes Jahr Gehalt bis zum Ausscheiden) und einer Abfindung von 100.000 €:
| Schritt | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| 1. Steuer ohne Abfindung | Tarif auf 30.000 € | 4.217 € |
| 2. Steuer mit einem Fünftel | Tarif auf 30.000 € + 20.000 € = 50.000 € | 10.548 € |
| 3. Unterschied × 5 | (10.548 € − 4.217 €) × 5 = 6.331 € × 5 | 31.655 € |
| Einkommensteuer des Jahres | 4.217 € + 31.655 € | 35.872 € |
| Zum Vergleich: ohne Fünftelregelung | Tarif auf 130.000 € | 43.464 € |
| Ersparnis | 43.464 € − 35.872 € | 7.592 € |
Tarif 2026 (§ 32a EStG), Beträge auf volle Euro abgerundet. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kommen anschließend auf die ermäßigte Einkommensteuer.
Auf die Abfindung entfallen damit rund 32 % Steuer statt 39 % ohne die Regelung. Wie viel sie bringt, hängt am übrigen Einkommen: Wer im Jahr der Auszahlung sonst nichts verdient, zahlt auf dieselben 100.000 € nur 7.850 € statt 30.864 € – die Ersparnis liegt dann bei 23.000 €. Wer dagegen schon 60.000 € übriges Einkommen hat, spart nur noch 676 €, weil das Fünftel dann fast genauso hoch besteuert wird wie die ganze Summe. Den eigenen Fall rechnet der Abfindungsrechner mit Soli, Kirchensteuer und Progressionsvorbehalt durch.
Zwei Sonderfälle des Rechenwegs: Ist das übrige Einkommen negativ – etwa durch einen Verlust aus Vermietung – wird die Abfindung zunächst damit verrechnet und nur der Rest gefünftelt (§ 34 Abs. 1 Satz 3 EStG). Und bei Zusammenveranlagung läuft dieselbe Rechnung über das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten mit dem Splittingtarif.
Für wen die Fünftelregelung gilt
Begünstigt sind Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 EStG – die klassische Abfindung aus Aufhebungsvertrag, Sozialplan oder gerichtlichem Vergleich – und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Nicht begünstigt sind Zahlungen, die ohnehin verdient waren: Urlaubsabgeltung, der Bonus eines Jahres, rückständiger Lohn, Gratifikationen. Vier Dinge müssen zusammenkommen, damit das Finanzamt die Ermäßigung gewährt: Die Zahlung ist eine Entschädigung, sie fließt in einem Kalenderjahr zu, es kommt zu einer Zusammenballung von Einkünften, und die Beendigung geht nicht allein von Ihnen aus. Die Seite Fünftelregelung: Wann ist eine Abfindung begünstigt? prüft diese vier Punkte mit Ihren Angaben und erklärt die Sonderfälle – Raten, Nebenzahlungen, Transfergesellschaft, Aufhebungsvertrag auf eigene Initiative.
Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit
Die zweite Gruppe begünstigter Einkünfte hat mit Kündigung nichts zu tun: Eine Zahlung für eine Tätigkeit, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und mehr als zwölf Monate umfasst, fällt ebenfalls unter § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG – ein Bonus für drei Jahre, eine Nachzahlung mehrerer Jahresgehälter nach einem Rechtsstreit, eine Jubiläumszuwendung für langjährige Betriebstreue. Voraussetzung ist auch hier die Zusammenballung: Die Zahlung muss in einem Jahr zufließen, und es muss wirtschaftlich vernünftige Gründe dafür geben, dass sie gebündelt statt laufend gezahlt wird – beim Ausscheiden aus dem Unternehmen oder nach einem Rechtsstreit liegen sie regelmäßig vor (BFH, Urteil vom 7. Mai 2015, VI R 44/13). Der Vorteil ist meist kleiner als bei einer Abfindung, weil die Zahlung neben dem vollen Gehalt liegt und das Fünftel deshalb kaum tiefer im Tarif landet. Beide Arten begünstigter Einkünfte werden zusammengerechnet, wenn sie im selben Jahr zufließen.
Seit 2025: nur noch über die Steuererklärung
Bis Ende 2024 wandte der Arbeitgeber die Fünftelregelung bereits im Lohnsteuerabzug an; die Abfindung kam entsprechend höher aufs Konto. Mit dem Wachstumschancengesetz ist das vorbei: Seit dem 1. Januar 2025 behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer auf die volle Abfindung ein, als wäre sie normaler Lohn (§ 39b Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG sind gestrichen). Die Ermäßigung bekommen Sie nur noch über die Einkommensteuererklärung – das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob die Fünftelregelung günstiger ist, sobald die Abfindung in der Anlage N als Entschädigung erklärt ist. Zwei Folgen: Sie müssen eine Erklärung abgeben, auch wenn Sie das sonst nicht tun. Und bis zum Bescheid, oft ein Jahr nach der Auszahlung, fehlt Ihnen der Unterschied als Liquidität.
Wie groß diese Lücke ist, zeigt das Beispiel oben: Der Arbeitgeber behält auf die 100.000 € grob 39.000 € Lohnsteuer ein, geschuldet sind am Ende 31.655 € – rund 7.600 € kommen erst mit dem Bescheid zurück. Der Rechner weist diese Zahl als „Die Fünftelregelung spart Ihnen" aus; es ist zugleich der Betrag, den Ihr Arbeitgeber zunächst zu viel abführt. Die Abfindung muss in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen sein (Zeile 10); fehlt der Ausweis, fragen Sie beim Arbeitgeber nach einer Korrektur. Eine Lohnsteuerermäßigung im Voraus gibt es für die Fünftelregelung nicht; der Weg zur Liquidität führt allein über eine frühe Steuererklärung.
Was den Vorteil größer oder kleiner macht
Die Ersparnis hängt fast allein vom übrigen Einkommen im Jahr der Auszahlung ab. Je niedriger es ist, desto weiter unten im Tarif landet das Fünftel – und desto mehr bringt die Regelung. Liegt das übrige Einkommen dagegen schon im Bereich des Spitzensteuersatzes von 42 % (2026 ab rund 70.000 € zu versteuerndem Einkommen), bringt die Fünftelregelung nichts mehr: Das Fünftel wird mit demselben Satz besteuert wie die ganze Summe. Daraus folgt der wichtigste Gestaltungsgedanke: Die Abfindung sollte in ein Jahr fallen, in dem sonst wenig verdient wird – häufig das Jahr nach dem Ausscheiden, wenn die Auszahlung entsprechend vereinbart wird.
Zwei Dinge verschärfen die Rechnung. Arbeitslosengeld, Krankengeld und Elterngeld sind steuerfrei, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz – und damit auch die Steuer auf das Fünftel (mehr dazu unter Abfindung und Arbeitslosengeld). Und Lohn, der im Jahr der Abfindung neben ihr verdient wird, wirkt fünffach: Jeder Euro schiebt das Fünftel in eine höhere Zone, und die Mehrsteuer wird mit fünf multipliziert. Umgekehrt wirkt jeder abgesetzte Euro im Abfindungsjahr fünffach zu Ihren Gunsten – deshalb lohnen sich Einzahlungen in die Altersvorsorge oder vorgezogene Ausgaben in diesem Jahr so viel mehr als sonst. Welche Hebel es gibt und was sie bringen, steht unter Abfindung: Steuern sparen; wie groß der Hebel bei Ihnen ist, zeigt der Rechner unter „Warum sich Ausgaben dieses Jahr lohnen".
Fünftelregelung 2026 und 2027: was der Tarifentwurf ändert
Für 2027 liegt ein Regierungsentwurf vor (Einkommensteuerreformgesetz 2027, Kabinett 2. September 2026), der noch nicht beschlossen ist. Er hebt den Grundfreibetrag und den Beginn des Spitzensteuersatzes leicht an – das entlastet kleine und mittlere Abfindungen um einige hundert Euro. Zugleich soll der Satz von 45 % schon ab 250.000 € gelten, und ab 280.000 € kommt eine neue Zone mit 47 %. Das trifft die Fünftelregelung nur, wenn übriges Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung über 250.000 € liegen – also sehr hohe Abfindungen neben hohem Einkommen. Für die allermeisten Fälle bleibt der Unterschied zwischen beiden Jahren klein; entscheidend ist weiterhin das übrige Einkommen, nicht das Jahr. Der Rechner führt beide Tarife und kennzeichnet 2027 als Entwurf.
Ehepaare, Soli und Kirchensteuer
Bei Zusammenveranlagung wird die Fünftelregelung auf das gemeinsame Einkommen angewendet; verdient der Partner viel, kann die Einzelveranlagung im Abfindungsjahr günstiger sein – das muss gerechnet werden, beide Varianten stehen im Rechner. Der Solidaritätszuschlag folgt der ermäßigten Einkommensteuer und fällt erst oberhalb einer Freigrenze an (2026: 20.350 € Einkommensteuer, bei Zusammenveranlagung das Doppelte). Die Kirchensteuer folgt ebenfalls der ermäßigten Steuer; in den meisten Ländern lässt sie sich auf 3 bis 3,5 % des zu versteuernden Einkommens kappen, und die meisten Landeskirchen erlassen auf Antrag etwa die Hälfte der Kirchensteuer, die auf die Abfindung entfällt. Alle Teile – Steuerpflicht, Abzüge, Zeitpunkt, Steuererklärung – fasst der Ratgeber Abfindung versteuern zusammen.
Häufige Fragen zur Fünftelregelung
Gilt die Fünftelregelung automatisch?
In der Steuererklärung ja: Das Finanzamt wendet sie von Amts wegen an, wenn die Voraussetzungen vorliegen und die Abfindung als Entschädigung erklärt ist. Im Lohnsteuerabzug dagegen seit 2025 nicht mehr – ohne Erklärung bleibt die Ermäßigung aus.
Spart die Fünftelregelung immer Steuern?
Nein. Liegt das übrige Einkommen schon im Bereich des Spitzensteuersatzes, bringt sie nichts. Am meisten bringt sie, wenn im Jahr der Auszahlung sonst wenig oder nichts verdient wird – bis zu mehreren zehntausend Euro bei sechsstelligen Abfindungen.
Wie viel Prozent Steuern zahle ich auf eine Abfindung?
Es gibt keinen festen Satz. 100.000 € Abfindung ohne weiteres Einkommen kosten 2026 rund 7,9 % Einkommensteuer; dieselbe Abfindung neben 60.000 € übrigem Einkommen rund 41 %. Dazu kommen Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer. Der Rechner nennt Ihren Satz.
Was ist, wenn die Abfindung in Raten gezahlt wird?
Dann fehlt die Zusammenballung, und die Fünftelregelung entfällt für alle Raten. Unschädlich ist nur eine Nebenzahlung von höchstens 10 % der Hauptzahlung in einem anderen Jahr oder eine Übergangsleistung aus sozialer Fürsorge.
Zählt Arbeitslosengeld bei der Fünftelregelung mit?
Ja, über den Progressionsvorbehalt: Es bleibt steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz, der auf das Fünftel angewendet wird. Bei der Prüfung der Zusammenballung zählt es ebenfalls zu den Einnahmen des Jahres.
Kann ich die Fünftelregelung mit Rürup oder Betriebsrente kombinieren?
Ja, und genau dort entfaltet sie ihre größte Wirkung: Jeder Euro Altersvorsorge senkt das übrige Einkommen, und das Fünftel rutscht mit – die Ersparnis zählt fünffach, bis das übrige Einkommen aufgebraucht ist. Die Betriebsrente geht noch weiter: Was der Arbeitgeber aus der Abfindung dort einzahlt, wird gar nicht erst besteuert (§ 3 Nr. 63 EStG).
Wo trage ich die Abfindung in der Steuererklärung ein?
In der Anlage N als Entschädigung bzw. Arbeitslohn für mehrere Jahre, mit dem Betrag aus Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung. Die Steuerprogramme und ELSTER fragen danach; das Finanzamt prüft dann selbst, ob die Fünftelregelung günstiger ist.