Ist eine Abfindung steuerpflichtig – oder gibt es einen Freibetrag?
Eine Abfindung ist Arbeitslohn und wird mit der Einkommensteuer besteuert, so wie Gehalt. Einen Freibetrag gibt es nicht mehr: Die früheren Steuerfreibeträge für Abfindungen (§ 3 Nr. 9 EStG alte Fassung) sind seit 2006 abgeschafft, und was man im Internet dazu noch findet, ist veraltet. Was es stattdessen gibt, ist eine Ermäßigung: die Fünftelregelung nach § 34 EStG. Sie senkt den Steuersatz, weil die Abfindung Lohn für mehrere Jahre ersetzt, aber in einem Jahr zufließt. Wie viel sie bringt, hängt vom übrigen Einkommen ab – dazu gleich mehr.
Anders als beim Gehalt fallen auf eine echte Abfindung keine Sozialversicherungsbeiträge an: Sie ist kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, weil sie für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird und nicht für geleistete Arbeit. Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung bleiben also außen vor. Das gilt nicht für Beträge, die nur „Abfindung" heißen, aber Lohn sind – abgegoltener Resturlaub, ein ausstehender Bonus, nachgezahltes Gehalt. Die werden voll versteuert und verbeitragt, und sie sollten im Aufhebungsvertrag getrennt von der eigentlichen Abfindung stehen.
Wie viel Steuern zahlt man auf eine Abfindung?
Es gibt keinen festen Satz. Die Steuer auf die Abfindung ergibt sich aus Ihrem gesamten Einkommen des Jahres – Gehalt bis zum Ausscheiden, Abfindung, eventuell neues Gehalt oder steuerfreie Leistungen mit Progressionsvorbehalt – und dem Einkommensteuertarif, der mit dem Einkommen steigt. Deshalb kostet dieselbe Abfindung bei zwei Menschen sehr unterschiedlich viel. Die Tabelle zeigt, was 2026 an Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag allein auf die Abfindung entfällt, je nachdem, wie hoch das übrige zu versteuernde Einkommen im selben Jahr ist (ledig, ohne Kirchensteuer, mit Fünftelregelung):
| Abfindung | übriges Einkommen: 0 €kein Lohn, kein Arbeitslosengeld | 30.000 €etwa halbes Jahresgehalt | 60.000 €volles Jahresgehalt |
|---|---|---|---|
| 30.000 € | 0 € | 8.770 € (29 %) | 12.571 € (42 %) |
| 60.000 € | 0 € | 18.401 € (31 %) | 26.477 € (44 %) |
| 100.000 € | 7.850 € (8 %) | 33.502 € (34 %) | 44.201 € (44 %) |
| 150.000 € | 21.172 € (14 %) | 53.066 € (35 %) | 66.356 € (44 %) |
Einkommensteuer plus Solidaritätszuschlag, die zusätzlich zur Steuer auf das übrige Einkommen anfallen; Tarif 2026; auf volle Euro gerundet. Kirchensteuer käme hinzu. Die hervorgehobene mittlere Spalte ist der häufigste Fall.
Zwei Dinge fallen auf. In der linken Spalte bleiben Abfindungen bis gut 60.000 € ganz steuerfrei – weil ein Fünftel davon unter dem Grundfreibetrag liegt und fünfmal null eben null bleibt. Das ist kein Trick, sondern die Fünftelregelung in Reinform; sie setzt aber voraus, dass im Jahr der Auszahlung wirklich nichts anderes dazukommt, auch kein Arbeitslosengeld. Und in der rechten Spalte, bei vollem Jahresgehalt daneben, ist die Ermäßigung fast verpufft: Dort zahlen Sie auf jeden Euro Abfindung rund 44 Cent, kaum weniger als ohne Fünftelregelung. Alles dazwischen ist der Normalfall, und dort entscheidet der Zeitpunkt der Auszahlung über fünfstellige Beträge. Ihren eigenen Fall rechnet der Abfindungsrechner mit Kirchensteuer, Progressionsvorbehalt und allen Abzügen durch.
Wie funktioniert die Fünftelregelung?
Das Finanzamt rechnet die Steuer zweimal: einmal auf Ihr Einkommen ohne die Abfindung, einmal auf dasselbe Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung. Der Unterschied ist die Steuer auf das Fünftel – und die wird mit fünf multipliziert. Weil der Tarif progressiv ist, landet das Fünftel in einer niedrigeren Zone als die ganze Summe, und genau diese Differenz ist die Ersparnis. Je weniger übriges Einkommen, desto tiefer rutscht das Fünftel, desto größer der Vorteil; liegt das übrige Einkommen schon im Spitzensteuersatz, bringt die Regelung nichts mehr. Den vollständigen Rechenweg mit einem durchgerechneten Beispiel finden Sie unter Fünftelregelung einfach erklärt.
Die Fünftelregelung gilt nicht automatisch für jede Zahlung, die Abfindung heißt. Vier Voraussetzungen müssen zusammenkommen: Die Zahlung ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, sie fließt in einem Kalenderjahr zu, es kommt zu einer Zusammenballung von Einkünften, und die Beendigung ging nicht allein von Ihnen aus. Raten über mehrere Jahre sind der häufigste Grund, warum die Ermäßigung verloren geht. Ob Ihre Zahlung die Voraussetzungen erfüllt, prüft die Seite Fünftelregelung: Wann ist eine Abfindung begünstigt? mit Ihren Angaben.
Seit 2025: Der Arbeitgeber zieht zu viel ab – das Geld kommt mit dem Bescheid
Bis Ende 2024 wandte der Arbeitgeber die Fünftelregelung schon beim Lohnsteuerabzug an, die Abfindung kam entsprechend höher aufs Konto. Das ist mit dem Wachstumschancengesetz vorbei. Seit dem 1. Januar 2025 behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer auf die volle Abfindung ein, als wäre sie ein zusätzliches Monatsgehalt – ohne Fünftelregelung, ohne Ihre Abzüge. Die Ermäßigung bekommen Sie nur noch über die Einkommensteuererklärung. Das hat zwei Folgen, die viele unterschätzen.
Erstens müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, auch wenn Sie das sonst nie getan haben; ohne Erklärung bleibt die Fünftelregelung aus, und das zu viel gezahlte Geld bleibt beim Finanzamt. Zweitens fehlt Ihnen bis zum Bescheid – oft ein Jahr nach der Auszahlung – der Unterschied als Liquidität. Bei 100.000 € Abfindung ohne weiteres Einkommen sind das rund 23.000 €, die der Arbeitgeber zunächst zu viel abführt. Planen Sie bis zum Bescheid ohne dieses Geld, und geben Sie die Erklärung so früh wie möglich ab. Die Abfindung muss in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen sein (Zeile 10); fehlt der Ausweis, bitten Sie den Arbeitgeber um Korrektur, bevor Sie die Erklärung einreichen.
Welche Abzüge kommen zur Einkommensteuer dazu?
Der Solidaritätszuschlag folgt der ermäßigten Einkommensteuer: 5,5 % darauf, aber erst oberhalb einer Freigrenze (2026: 20.350 € Einkommensteuer, bei Zusammenveranlagung das Doppelte) und mit einer Gleitzone darüber. Bei kleineren Abfindungen ohne hohes übriges Einkommen fällt er oft gar nicht an. Die Kirchensteuer beträgt 8 oder 9 % der Einkommensteuer, je nach Bundesland, und kann bei einer Abfindung spürbar werden: Bei 100.000 € Abfindung neben 30.000 € übrigem Einkommen sind es rund 2.850 € allein auf den Abfindungsanteil. Zwei Wege senken sie – die Kappung auf rund 3 bis 3,5 % des zu versteuernden Einkommens, die die meisten Länder außer Bayern kennen, und der Erlass von etwa der Hälfte der auf die Abfindung entfallenden Kirchensteuer, den die meisten Landeskirchen und Bistümer auf Antrag gewähren (nicht in Bayern). Der Antrag geht nach dem Steuerbescheid an die Kirchensteuerstelle; einen Anspruch gibt es nicht, in der Praxis wird er aber regelmäßig bewilligt.
Arbeitslosengeld ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz – und damit auch die Steuer auf das Fünftel. Dasselbe gilt für Krankengeld, Elterngeld und Kurzarbeitergeld. Wer im Abfindungsjahr mehrere Monate Arbeitslosengeld bezieht, zahlt deshalb deutlich mehr auf die Abfindung als jemand, der im selben Jahr sonst nichts bekommt. Was das in Zahlen heißt, und was Ruhen und Sperrzeit mit der Abfindung zu tun haben, steht unter Abfindung und Arbeitslosengeld.
Wann ist der beste Zeitpunkt für die Auszahlung?
Die wichtigste Stellschraube ist der Jahreswechsel. Fällt die Abfindung in das Jahr, in dem Sie bis November gearbeitet haben, trifft sie auf ein volles Gehalt; fällt sie in den Januar danach, trifft sie auf ein Jahr, in dem Sie vielleicht wenig oder nichts verdienen. Ein Beispiel mit 80.000 € Abfindung: Im Dezember neben 60.000 € übrigem Einkommen kostet sie rund 35.300 €. Im Januar ohne weiteres Einkommen rund 3.200 €. Kommen im neuen Jahr 20.000 € aus einer Stelle ab dem Frühjahr dazu, sind es rund 22.400 € – immer noch 13.000 € weniger als im Dezember. Steuerlich ist die Verschiebung anerkannt, wenn die spätere Fälligkeit vereinbart wird, bevor die ursprüngliche eintritt (BFH, Urteil vom 11. November 2009, IX R 1/09); sie gehört deshalb in den Aufhebungsvertrag, nicht in eine nachträgliche Absprache.
Die Kehrseite: Lohn, den Sie im Folgejahr neben der Abfindung verdienen, wird durch die Fünftelregelung fünffach belastet, und Sie warten länger auf das Geld. Ob sich die Verschiebung lohnt, hängt von Ihrem Einkommen in beiden Jahren ab – der Rechner vergleicht beide Wege und zeigt unter „Erst im nächsten Jahr auszahlen lassen", wofür Sie im Folgejahr überhaupt noch arbeiten. Eine Ausnahme ist der Minijob: Sein Lohn taucht in Ihrer Steuererklärung nicht auf.
Was kann ich tun, um weniger Steuern zu zahlen?
Neben dem Zeitpunkt gibt es eine zweite Gruppe von Hebeln, und sie wirkt im Abfindungsjahr ungewöhnlich stark: Jeder Euro, den Sie in diesem Jahr absetzen, senkt nicht nur die normale Steuer, sondern über die Fünftelregelung fünfmal die Steuer auf das Fünftel. Ein abgesetzter Euro bringt deshalb oft 70 bis über 100 Cent zurück – bis zu der Grenze, an der das übrige Einkommen aufgebraucht ist. Die Kandidaten: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder in einen Rürup-Vertrag, Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge ab 50, Vorauszahlung der Krankenversicherungsbeiträge für bis zu drei Jahre (für freiwillig und privat Versicherte), vorgezogene Fortbildungs- oder Betriebsausgaben, und – schon im Aufhebungsvertrag – die steuerfreie Einzahlung eines Teils der Abfindung in die Betriebsrente nach § 3 Nr. 63 EStG. Jeder dieser Hebel mit einem durchgerechneten Beispiel steht unter Abfindung: Steuern sparen; der Rechner belegt sie mit den Beträgen, die bei Ihnen am meisten bringen.
Ehepaare: Zusammen oder getrennt veranlagen?
Bei Zusammenveranlagung läuft die Fünftelregelung über das gemeinsame Einkommen mit dem Splittingtarif. Das ist meist günstig, im Abfindungsjahr aber nicht immer: Verdient der Partner gut, hebt sein Einkommen das Fünftel in eine höhere Zone. Ein Beispiel: 100.000 € Abfindung, eigenes übriges Einkommen null, Partner mit 60.000 € – zusammen veranlagt kostet die Abfindung rund 29.900 €, einzeln veranlagt 7.850 €. Dafür fällt bei Einzelveranlagung der Splittingvorteil auf das Einkommen des Partners weg, und der kann größer sein. Das lässt sich nur durch Rechnen entscheiden; die Wahl treffen Sie in der Steuererklärung, nicht vorher, und der Rechner führt beide Varianten nebeneinander.
Sonderfälle
Abfindung in Raten
Wird die Abfindung auf zwei Jahre verteilt, fehlt die Zusammenballung, und die Fünftelregelung entfällt für beide Teile. Unschädlich ist nur eine Nebenzahlung von höchstens 10 % der Hauptzahlung im anderen Jahr. Wer die Wahl hat, lässt in einem Jahr zahlen – notfalls vollständig im Folgejahr.
Abfindung kurz vor der Rente
Wer nach der Abfindung in Rente geht, hat im Auszahlungsjahr oft wenig übriges Einkommen – die beste Ausgangslage für die Fünftelregelung. Eine monatlich gezahlte Überbrückung bis zum Rentenbeginn ist dagegen laufender Bezug ohne Ermäßigung. Und wer eine vorgezogene Rente mit Abschlägen plant, kann mit einem Teil der Abfindung Ausgleichszahlungen an die Rentenversicherung leisten (§ 187a SGB VI) und dafür im Abfindungsjahr den fünffachen Hebel nutzen.
Abfindung und Wegzug ins Ausland
Wer vor der Auszahlung ins Ausland zieht, versteuert die Abfindung nicht automatisch dort. Nach § 50d Abs. 12 EStG gilt eine Abfindung für die frühere Tätigkeit als dort erzielt, wo gearbeitet wurde – für eine Tätigkeit in Deutschland bleibt das deutsche Besteuerungsrecht also in der Regel bestehen, soweit das Doppelbesteuerungsabkommen nichts anderes regelt. Dieser Fall gehört zu einem Berater, der beide Länder kennt.
Geschäftsführer und leitende Angestellte
Auch Abfindungen an Geschäftsführer sind Entschädigungen, wenn die Gesellschaft den Anstellungsvertrag beendet. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer müssen damit rechnen, dass das Finanzamt genauer prüft, ob überhaupt ein Verlust gegen den eigenen Willen vorliegt. Mehrjahresboni, die zusammen mit der Abfindung ausgezahlt werden, sind als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit ebenfalls begünstigt.
So geben Sie die Abfindung in der Steuererklärung an
Die Abfindung gehört in die Anlage N, in die Zeile für Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Jahre, mit dem Betrag aus Zeile 10 Ihrer Lohnsteuerbescheinigung; die Steuerprogramme und ELSTER fragen danach. Das Finanzamt prüft dann von Amts wegen, ob die Fünftelregelung günstiger ist, und wendet sie an. Einen Antrag braucht es nicht, wohl aber die richtige Zeile: Wer die Abfindung als normalen Bruttoarbeitslohn einträgt, verschenkt die Ermäßigung. Prüfen Sie den Bescheid: Dort muss die Abfindung als „ermäßigt besteuert" oder mit dem Hinweis auf § 34 EStG auftauchen. Fehlt das, legen Sie innerhalb eines Monats Einspruch ein.
Wenn Sie im Abfindungsjahr Abzüge genutzt haben – Rürup, Vorauszahlung der Krankenversicherung, Fortbildung –, gehören die Belege dazu; sie wirken in diesem Jahr so viel stärker als sonst, dass sich Sorgfalt lohnt. Und wenn Sie die Kirchensteuer teilweise erlassen lassen wollen, stellen Sie den Antrag erst, wenn der Bescheid da ist, mit einer Kopie des Bescheids und des Aufhebungsvertrags.
Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Sozialplan: Ändert der Anlass die Steuer?
Für die Einkommensteuer nicht. Ob die Abfindung aus einem Sozialplan stammt, in einem Aufhebungsvertrag vereinbart oder nach einer Kündigungsschutzklage im Vergleich festgelegt wurde, spielt für Steuerpflicht und Fünftelregelung keine Rolle. Entscheidend ist nur, dass die Beendigung nicht allein von Ihnen ausging – wer selbst kündigt und dafür eine Zahlung aushandelt, hat es schwer, sie als Entschädigung durchzusetzen. Ein Aufhebungsvertrag, den der Arbeitgeber vorschlägt, um einer betriebsbedingten Kündigung zuvorzukommen, erfüllt die Voraussetzung; das Finanzamt folgt hier in der Regel dem, was im Vertrag als Anlass steht.
Beim Arbeitslosengeld sieht es anders aus. Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit von zwölf Wochen auslösen, eine Kündigung nicht; und wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, ruht der Anspruch für eine Zeit, die aus Abfindung, Alter und Betriebszugehörigkeit berechnet wird. Beides betrifft nicht die Steuer, aber das Geld, das im Abfindungsjahr sonst noch hereinkommt – und damit indirekt wieder die Steuer auf das Fünftel. Die Einzelheiten stehen unter Abfindung und Arbeitslosengeld. Wie viel Abfindung überhaupt üblich ist, zeigt die Seite Wie hoch ist eine übliche Abfindung?.
Ein Fall von Anfang bis Ende
Eine Angestellte, ledig, zu versteuerndes Einkommen aus dem Gehalt rund 60.000 €, erhält im Oktober das Angebot eines Aufhebungsvertrags: Ausscheiden zum 31. Dezember, 80.000 € Abfindung. Der Entwurf sieht die Auszahlung mit der Dezemberabrechnung vor. Sie rechnet nach: Im Dezember trifft die Abfindung auf das volle Jahresgehalt und kostet rund 35.300 € Steuer. Verschiebt sie die Fälligkeit auf den Januar und findet erst im Frühjahr eine neue Stelle, kostet dieselbe Abfindung rund 22.400 €; bleibt sie das ganze Folgejahr ohne steuerpflichtiges Einkommen, rund 3.200 €. Sie lässt die Fälligkeit im Vertrag auf den 15. Januar legen – vor der Unterschrift, nicht danach.
Im Januar überweist der Arbeitgeber die Abfindung abzüglich Lohnsteuer auf den vollen Betrag; die Fünftelregelung berücksichtigt er seit 2025 nicht mehr. Was ankommt, ist deutlich weniger als die 80.000 €, und der Unterschied zur endgültigen Steuer steht erst ein Jahr später auf dem Steuerbescheid. Sie meldet sich arbeitsuchend, bezieht einige Monate Arbeitslosengeld – steuerfrei, aber mit Progressionsvorbehalt – und zahlt im selben Jahr 10.000 € in einen Rürup-Vertrag ein, weil jeder Euro in diesem Jahr fünffach wirkt. Im Februar des Folgejahres gibt sie die Steuererklärung ab: Anlage N mit der Abfindung in der Zeile für Entschädigungen, Anlage Vorsorgeaufwand mit dem Rürup-Beitrag, die Bescheinigung der Arbeitsagentur. Das Finanzamt wendet die Fünftelregelung an und erstattet den Unterschied. Mit dem Bescheid in der Hand stellt sie den Antrag auf Erlass der halben Kirchensteuer auf die Abfindung. Wie sich die Zahlen bei anderem Gehalt, anderer Abfindung oder mit Partner verschieben, rechnet der Abfindungsrechner für Ihren Fall.
Die Reihenfolge, wenn eine Abfindung ansteht
Vor der Unterschrift: Lassen Sie den Aufhebungsvertrag prüfen – getrennter Ausweis von Abfindung und Lohnbestandteilen, Bezeichnung als Entschädigung, Anlass der Beendigung, Fälligkeit, gegebenenfalls Einzahlung in die Betriebsrente. Danach lässt sich nichts mehr ändern. Vor dem Jahreswechsel: Entscheiden Sie mit dem Rechner, ob die Auszahlung im alten oder im neuen Jahr günstiger ist, und melden Sie sich rechtzeitig arbeitsuchend. Im Abfindungsjahr: Nutzen Sie die Abzüge, die ohnehin anstehen, bis zum 31. Dezember – es zählt der Zahlungstag. Nach dem Jahreswechsel: Geben Sie die Steuererklärung so früh wie möglich ab, prüfen Sie den Bescheid auf die Fünftelregelung, und stellen Sie danach den Antrag auf Kirchensteuererlass. Jeder dieser Schritte hat eine eigene Seite auf dieser Website; der Rechner verbindet sie.
Häufige Fragen zur Besteuerung der Abfindung
Wie viel Prozent Steuern zahlt man auf eine Abfindung?
Es gibt keinen festen Satz. Je nach übrigem Einkommen im selben Jahr liegt die Belastung zwischen null und rund 44 Prozent: Wer im Auszahlungsjahr sonst nichts verdient, zahlt auf 100.000 € rund 8 Prozent; wer daneben ein volles Jahresgehalt hat, rund 44.
Ist eine Abfindung bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei?
Einen Freibetrag gibt es seit 2006 nicht mehr. Steuerfrei bleibt eine Abfindung nur, wenn ein Fünftel davon unter dem Grundfreibetrag liegt und im Jahr der Auszahlung kein anderes Einkommen dazukommt – 2026 rechnerisch bis gut 60.000 €, aber nur ohne Lohn und ohne Arbeitslosengeld im selben Jahr.
Muss ich auf die Abfindung Sozialabgaben zahlen?
Nein. Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein Arbeitsentgelt und bleibt beitragsfrei. Nur abgegoltener Urlaub, Boni und nachgezahlter Lohn, die mit der Abfindung ausgezahlt werden, sind beitragspflichtig – deshalb gehören sie im Vertrag in eigene Positionen.
Zieht der Arbeitgeber die Steuer auf die Abfindung schon ab?
Ja, und seit 2025 zu viel: Er behält die Lohnsteuer auf die volle Abfindung ohne Fünftelregelung ein. Die Ermäßigung bekommen Sie nur über die Steuererklärung zurück, meist im Jahr darauf.
Lohnt es sich, die Abfindung erst im Januar auszahlen zu lassen?
Meist ja, wenn Sie im neuen Jahr deutlich weniger verdienen als im alten. Im Beispiel oben sinkt die Steuer auf 80.000 € von rund 35.300 € auf 3.200 €. Die Vereinbarung muss vor der ursprünglichen Fälligkeit stehen, und Lohn im neuen Jahr neben der Abfindung wird fünffach belastet.
Was passiert, wenn ich im Abfindungsjahr Arbeitslosengeld bekomme?
Das Arbeitslosengeld bleibt steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das Fünftel der Abfindung. Mehrere Monate Arbeitslosengeld können die Steuer auf die Abfindung um mehrere tausend Euro erhöhen.
Kann ich die Kirchensteuer auf die Abfindung vermeiden?
Nicht vermeiden, aber halbieren: Die meisten Landeskirchen und Bistümer erlassen auf Antrag etwa die Hälfte der Kirchensteuer, die auf die Abfindung entfällt. Der Antrag geht nach dem Steuerbescheid an die Kirchensteuerstelle. In Bayern gibt es diesen Erlass nicht.
Wo trage ich die Abfindung in der Steuererklärung ein?
In der Anlage N in der Zeile für Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Jahre, mit dem Betrag aus Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung. Das Finanzamt wendet die Fünftelregelung dann von Amts wegen an – prüfen Sie im Bescheid, ob sie berücksichtigt ist.