Keine Anrechnung – aber Ruhen und Sperrzeit
Die Agentur für Arbeit zieht die Abfindung nicht vom Arbeitslosengeld ab und kürzt den Tagessatz nicht. Was sie prüft, sind zwei andere Dinge: ob das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde – dann ruht der Anspruch für eine gewisse Zeit – und ob Sie die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben – dann droht eine Sperrzeit. Beides kann zusammenkommen, beides lässt sich bei der Gestaltung des Aufhebungsvertrags vermeiden.
Ruhen des Anspruchs (§ 158 SGB III)
Endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers eingehalten wurde, geht die Agentur davon aus, dass die Abfindung auch Lohn für die entgangene Frist enthält. Der Anspruch ruht dann bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Frist geendet hätte – längstens ein Jahr. Der Ruhenszeitraum endet früher, wenn ein bestimmter Anteil der Abfindung rechnerisch aufgebraucht ist: zwischen 25 und 60 %, je nach Alter und Betriebszugehörigkeit; je älter und je länger im Betrieb, desto kleiner der Anteil. Bei Unkündbarkeit gilt eine fiktive Frist von 18 Monaten. In der Ruhenszeit sind Sie arbeitslos gemeldet, bekommen aber kein Geld; der Anspruch selbst bleibt erhalten und verschiebt sich nach hinten. Wer die Kündigungsfrist einhält, hat mit § 158 nichts zu tun.
Beispiel: 45 Jahre alt, zwölf Jahre im Betrieb, 5.000 € brutto im Monat, Kündigungsfrist sechs Monate, Aufhebungsvertrag mit sofortigem Ende und 60.000 € Abfindung. Der Anteil beginnt bei 60 % und sinkt um je 5 Punkte für jede vollen fünf Jahre Betriebszugehörigkeit (hier zwei: −10) und für jede vollen fünf Lebensjahre über 35 (hier zwei: −10) – also 40 %, das sind 24.000 €. Dieser Betrag wird durch das kalendertägliche Arbeitsentgelt geteilt: 60.000 € Jahresgehalt ÷ 365 Tage = 164,38 € je Tag, 24.000 € ÷ 164,38 € = 146 Tage. Der Anspruch ruht also knapp fünf Monate – kürzer als die sechs Monate Kündigungsfrist, weil der Anteil der Abfindung früher aufgebraucht ist. Wäre im Aufhebungsvertrag das Ende erst nach sechs Monaten vereinbart worden, gäbe es bei gleicher Abfindung kein Ruhen.
Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag (§ 159 SGB III)
Wer sein Arbeitsverhältnis selbst löst – durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag – und dafür keinen wichtigen Grund hat, bekommt eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Anders als beim Ruhen geht das Geld dabei verloren: Die Anspruchsdauer verkürzt sich um die Sperrzeit, mindestens aber um ein Viertel. Einen wichtigen Grund erkennt die Agentur nach ihrer Weisung an, wenn alle Bedingungen zusammen vorliegen: Der Arbeitgeber hätte ohnehin gekündigt, und zwar betriebs- oder personenbedingt, nicht verhaltensbedingt; die Kündigung wurde mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt; der Aufhebungsvertrag hält die ordentliche Kündigungsfrist ein; und die Abfindung beträgt höchstens 0,5 Bruttomonatsgehälter je Beschäftigungsjahr – das ist zugleich die übliche Faustformel, siehe Wie hoch ist eine übliche Abfindung?. Liegen diese Bedingungen vor, prüft die Agentur nicht einmal, ob die drohende Kündigung rechtmäßig gewesen wäre. Wer mehr als den halben Satz aushandelt, verliert diese Erleichterung und muss den wichtigen Grund anders belegen – etwa mit einer tatsächlich drohenden rechtmäßigen Kündigung.
Arbeitsuchend melden – die Frist, die am häufigsten versäumt wird
Unabhängig von allem anderen müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden; erfahren Sie das Ende später, binnen drei Tagen nach Kenntnis (§ 38 SGB III). Das gilt auch, wenn Sie gegen die Kündigung klagen oder noch verhandeln. Wer die Meldung versäumt, bekommt eine Sperrzeit von einer Woche. Die Meldung ist formlos möglich – online, telefonisch oder persönlich – und verpflichtet zu nichts.
Die Steuer: Arbeitslosengeld und Fünftelregelung
Arbeitslosengeld ist steuerfrei. Trotzdem spielt es bei der Abfindung eine Rolle, weil es dem Progressionsvorbehalt unterliegt: Es wird dem Einkommen hinzugerechnet, um den Steuersatz zu bestimmen, und dieser höhere Satz trifft dann das übrige Einkommen – und über die Fünftelregelung fünffach das Fünftel der Abfindung. Beispiel mit dem Tarif 2027: Auf eine Abfindung von 120.000 € ohne weiteres Einkommen fallen rund 12.300 € Einkommensteuer an; kommen 18.000 € Arbeitslosengeld im selben Jahr dazu, sind es mit Soli rund 22.000 €. Vom Arbeitslosengeld bleiben netto also nur etwa die Hälfte. Der Abfindungsrechner rechnet den Progressionsvorbehalt mit und zeigt im Lohn-Block, was Lohn und Lohnersatz neben der Abfindung tatsächlich bringen.
Daraus folgt eine Gestaltung: Fällt die Abfindung ins Jahr des Ausscheidens und beginnt das Arbeitslosengeld erst im Januar, trennen sich beide Beträge – die Abfindung trifft auf das Einkommen des alten Jahres, das Arbeitslosengeld belastet sie nicht. Umgekehrt kann es sich lohnen, die Abfindung ins Folgejahr zu schieben, wenn dort wenig Einkommen und wenig Arbeitslosengeld zusammenkommen. Der Rechner vergleicht beide Wege.
Krankenversicherung während der Arbeitslosigkeit
Solange Sie Arbeitslosengeld beziehen, zahlt die Agentur für Arbeit Ihre Kranken- und Pflegeversicherung. In einer Sperrzeit oder Ruhenszeit sind Sie im ersten Monat noch über die Agentur geschützt; danach müssen Sie sich selbst versichern – freiwillig gesetzlich, über die Familienversicherung des Ehepartners oder privat. Für freiwillig Versicherte kann in der Ruhenszeit nach § 158 die Abfindung bei der Beitragsbemessung mitzählen; das ist der einzige Fall, in dem auf eine Abfindung Sozialversicherungsbeiträge entstehen.
Krankengeld, Elterngeld und andere Lohnersatzleistungen
Was für das Arbeitslosengeld gilt, gilt für alle Leistungen, die in § 32b EStG stehen: Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld und Insolvenzgeld sind steuerfrei, heben aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das Fünftel. Wer im Abfindungsjahr längere Zeit krankgeschrieben ist oder Elterngeld bezieht, hat deshalb dieselbe Rechnung wie im Beispiel oben – nur dass sich diese Leistungen seltener ins Folgejahr verschieben lassen. Für Elterngeld gibt es eine Besonderheit: Die Abfindung zählt nicht zum Einkommen, aus dem das Elterngeld berechnet wird, weil sie kein laufender Lohn ist – sie senkt den Anspruch also nicht. Beim Krankengeld ist es umgekehrt: Wer bei Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig ist, bekommt zunächst Krankengeld statt Arbeitslosengeld. Ruhen und Sperrzeit laufen trotzdem ab dem Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 159 Abs. 2 SGB III) – also parallel zum Krankengeld, das davon nicht berührt wird; wer danach Arbeitslosengeld beantragt, hat sie womöglich schon hinter sich.
Transfergesellschaft und Bürgergeld
Wechseln Sie nach dem Ausscheiden in eine Transfergesellschaft, beziehen Sie dort Transferkurzarbeitergeld (§ 111 SGB III) – ebenfalls steuerfrei mit Progressionsvorbehalt; Aufstockungsbeträge der Transfergesellschaft sind laufender Lohn, keine Abfindung. Der Wechsel in die Transfergesellschaft löst keine Sperrzeit aus, weil er nicht als Lösung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund gilt, und die Zeit dort zählt als Versicherungszeit – der Anspruch auf Arbeitslosengeld danach entsteht neu. Die Abfindung, die beim Übertritt gezahlt wird, bleibt eine Entschädigung und ist begünstigt, solange sie in einem Jahr fließt; verteilt der Sozialplan sie auf den Eintritt und das spätere Ausscheiden, kann die Zusammenballung fehlen. Beim Bürgergeld ist die Lage anders als beim Arbeitslosengeld: Dort zählt die Abfindung als Vermögen und wird im Rahmen der Freibeträge berücksichtigt – wer sie ausgibt, bevor er Bürgergeld beantragt, muss mit der Prüfung rechnen, ob das sozialwidrig war.
Häufige Fragen
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Nein. Die Höhe des Arbeitslosengeldes bleibt unberührt. Der Anspruch kann aber ruhen, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, und eine Sperrzeit entstehen, wenn Sie das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst gelöst haben.
Wie hoch darf die Abfindung sein, damit es keine Sperrzeit gibt?
Höchstens 0,5 Bruttomonatsgehälter je Beschäftigungsjahr – zusammen mit einer drohenden betriebs- oder personenbedingten Kündigung und eingehaltener Kündigungsfrist erkennt die Agentur dann den wichtigen Grund an, ohne die Kündigung zu prüfen.
Wie lange ruht das Arbeitslosengeld bei einer Abfindung?
Bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, höchstens ein Jahr – und nur, wenn die Frist nicht eingehalten wurde. Je nach Alter und Betriebszugehörigkeit endet das Ruhen früher, sobald 25 bis 60 % der Abfindung rechnerisch aufgebraucht sind.
Gibt es eine Sperrzeit, wenn ich den Aufhebungsvertrag unterschreibe, um einer Kündigung zuvorzukommen?
Nicht, wenn die Kündigung betriebs- oder personenbedingt mit Bestimmtheit angekündigt war, der Vertrag die Kündigungsfrist einhält und die Abfindung höchstens 0,5 Monatsgehälter je Jahr beträgt. Lassen Sie sich die drohende Kündigung im Vertrag oder in einem Schreiben bestätigen – die Agentur fragt danach.
Erhöht das Arbeitslosengeld die Steuer auf die Abfindung?
Ja. Es ist steuerfrei, hebt aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz – und dieser trifft das Fünftel der Abfindung fünffach. Im Beispiel kosten 18.000 € Arbeitslosengeld neben 120.000 € Abfindung rund 9.700 € zusätzliche Steuer.