Warum ein Euro im Abfindungsjahr mehr wert ist

Die Fünftelregelung ermittelt die Steuer auf ein Fünftel der Abfindung und nimmt sie fünfmal. Senken Sie Ihr übriges Einkommen um einen Euro, sinkt nicht nur Ihre normale Steuer auf diesen Euro, sondern das Fünftel rutscht ebenfalls einen Euro tiefer im Tarif – und diese Ersparnis zählt fünffach. Bis zu dem Punkt, an dem das übrige Einkommen aufgebraucht ist, bringt ein abgesetzter Euro deshalb häufig 70 bis über 100 Cent zurück. Im Jahr danach, ohne Abfindung, sind es bei gleichem Einkommen 25 bis 42 Cent. Das ist der Grund, warum sich Ausgaben, die ohnehin anstehen, ins Abfindungsjahr vorziehen lassen sollten – und warum sich Einkommen, das sich verschieben lässt, aus diesem Jahr herausnehmen lässt.

Das Beispiel für diese Seite: ledig, Tarif 2026, keine Kirchensteuer, zu versteuerndes Einkommen ohne die Abfindung 50.000 €, Abfindung 120.000 €. Einkommensteuer und Soli des Jahres: 60.692 €. Auf die 50.000 € allein entfielen 10.548 €, auf die Abfindung also 50.144 € – trotz Fünftelregelung, die hier nur 2.886 € bringt, weil 50.000 € plus ein Fünftel von 120.000 € schon im Spitzensteuersatz liegen. Jeder Hebel unten wird an diesem Fall gemessen. Der Abfindungsrechner rechnet dasselbe mit Ihren Zahlen und belegt jede Maßnahme mit dem Betrag, der am meisten bringt.

1. Die Abfindung ins nächste Jahr schieben

Der größte Hebel liegt vor der Auszahlung. Fließt die Abfindung erst im Januar des Folgejahres, trifft sie dort auf das Einkommen dieses Jahres – und das ist nach einer Kündigung meist klein. Steuerlich ist die Verschiebung anerkannt, wenn die spätere Fälligkeit vereinbart wird, bevor die ursprüngliche eintritt (BFH, Urteil vom 11. November 2009, IX R 1/09); sie gehört deshalb in den Aufhebungsvertrag oder Vergleich, nicht in eine nachträgliche Absprache. Im Beispiel: Fällt die Abfindung in ein Jahr ganz ohne weiteres Einkommen, kostet sie 12.935 € statt 50.144 € – eine Ersparnis von 37.209 €. Kommen im Folgejahr 20.000 € zu versteuerndes Einkommen zusammen, etwa aus einer neuen Stelle ab dem Frühjahr, sind es 36.555 €, die Ersparnis schrumpft auf 13.589 €. Der Preis: Sie warten auf das Geld, und Lohn, den Sie im Folgejahr neben der Abfindung verdienen, wird fünffach belastet. Ob sich das lohnt, hängt von Ihrem Einkommen in beiden Jahren ab – der Rechner vergleicht beide Wege, für das Folgejahr mit dem Tarifentwurf 2027, die Zahlen weichen deshalb leicht von diesen ab.

2. Im Abfindungsjahr wenig verdienen

Dieselbe Logik gilt für das Einkommen neben der Abfindung: Jeder Euro Lohn, Arbeitslosengeld oder Krankengeld im Abfindungsjahr erhöht die Steuer auf das Fünftel. Im Beispiel sparen 10.000 € weniger zu versteuerndes Einkommen 7.748 € Steuer – 3.339 € davon wären es auch ohne Abfindung, 4.409 € kommen allein durch die Fünftelregelung dazu. Ein späterer Antritt der neuen Stelle, unbezahlter Urlaub, Teilzeit oder ein Bonus, der erst im Jahr darauf fließt, senken die Belastung also spürbar – der Rechner zeigt unter „Erst im nächsten Jahr auszahlen lassen", wofür Sie neben der Abfindung überhaupt noch arbeiten. Eine Ausnahme ist der Minijob: Bis 603 € im Monat (2026) versteuert der Arbeitgeber pauschal, und der Lohn taucht in Ihrer Steuererklärung nicht auf – weder im Tarif noch im Progressionsvorbehalt. Was Arbeitslosengeld steuerlich kostet, steht unter Abfindung und Arbeitslosengeld.

3. In die Altersvorsorge einzahlen

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu einem Rürup-Vertrag (Basisrente) sind bis zum Höchstbetrag als Sonderausgaben abziehbar – 2026 sind das 30.826 €, bei Zusammenveranlagung das Doppelte, abzüglich der Beiträge, die über den Lohn bereits gezahlt wurden (§ 10 Abs. 3 EStG). Wer 50 oder älter ist, kann außerdem Ausgleichszahlungen an die Rentenversicherung leisten, um Abschläge einer vorgezogenen Rente auszugleichen (§ 187a SGB VI); auch sie fallen unter diesen Höchstbetrag. Im Beispiel bringen 20.000 € Rürup-Beitrag 15.293 € Steuerersparnis – 76 Cent je eingezahltem Euro; 10.000 € bringen 7.748 €. Das Geld ist nicht verloren, es erhöht die spätere Rente – und im Abfindungsjahr finanziert das Finanzamt über den fünffachen Hebel drei Viertel davon.

4. Krankenversicherungsbeiträge vorauszahlen

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind unbegrenzt als Sonderausgaben abziehbar. Freiwillig gesetzlich und privat Versicherte können sie für bis zu drei künftige Jahre im Voraus zahlen und im Zahlungsjahr absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG). Im Beispiel sparen 9.000 € Vorauszahlung 6.975 € Steuer, 77 Cent je Euro – und das für Beiträge, die ohnehin fällig werden. In den Folgejahren fehlt dann zwar der Abzug, aber dort ist er nur 25 bis 42 Cent wert. Pflichtversicherte Arbeitnehmer können das nicht, weil der Arbeitgeber die Beiträge abführt – wer nach dem Ausscheiden freiwillig versichert ist, kann es aber noch im selben Jahr tun. Die Krankenkasse muss die Vorauszahlung annehmen; fragen Sie vorher nach dem Verfahren.

5. Einen Teil der Abfindung in die Betriebsrente geben

Aus Anlass der Beendigung darf der Arbeitgeber einen Teil der Abfindung steuerfrei in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen: 4 % der Beitragsbemessungsgrenze je Dienstjahr, höchstens für zehn Jahre – 2026 also bis zu 40.560 € (§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG). Dieser Teil der Abfindung wird gar nicht erst besteuert. Im Beispiel sinkt die Steuer auf die Abfindung von 50.144 € auf 32.315 €, wenn 40.560 € in die Betriebsrente fließen – 17.830 € weniger, 44 Cent je Euro; bei 20.000 € sind es 8.862 €. Die spätere Betriebsrente ist dann steuer- und beitragspflichtig, meist zu einem niedrigeren Satz als heute. Die Einzahlung muss der Arbeitgeber vornehmen, deshalb gehört sie in den Aufhebungsvertrag – nachträglich ist sie nicht mehr möglich.

6. Ausgaben vorziehen

Fortbildung, Umschulung, Bewerbungskosten, Arbeitsmittel: Werbungskosten, die Sie in den nächsten Monaten ohnehin hätten, wirken im Abfindungsjahr fünffach. Dasselbe gilt für Betriebsausgaben bei Vermietung oder Gewerbe – Reparaturen, Anschaffungen, Beratung. Im Beispiel bringen 3.000 € Werbungskosten oberhalb des Pauschbetrags 2.266 € zurück, also 76 Cent je Euro – ein Laptop, ein Lehrgang und die Fahrten zu Vorstellungsgesprächen kosten netto nur ein Viertel. Entscheidend ist das Abflussprinzip: Es zählt der Tag, an dem das Geld beim Empfänger ist (§ 11 Abs. 2 EStG). Eine Überweisung zwischen den Jahren ist der häufigste Fehler. Beim Werbungskostenabzug gilt zudem: Die ersten 1.230 € ersetzt ohnehin der Arbeitnehmer-Pauschbetrag; der Hebel beginnt darüber.

7. Ehepaare: Veranlagung prüfen

Die Zusammenveranlagung ist meist günstiger – im Abfindungsjahr nicht immer. Verdient der Partner gut, hebt sein Einkommen das Fünftel in eine höhere Zone; die Einzelveranlagung kann dann mehr bringen, obwohl der Splittingvorteil wegfällt. Im Beispiel mit einem Partner, der 60.000 € zu versteuerndes Einkommen hat, kostet die Zusammenveranlagung 75.058 €, die Einzelveranlagung 74.925 € – 133 € Vorteil für die getrennte Rechnung. Verdient der Partner 120.000 €, wächst der Vorteil auf 2.886 €. Verdient er dagegen wenig, bleibt die Zusammenveranlagung klar besser. Das lässt sich nur durch Rechnen entscheiden, und die Wahl wird in der Steuererklärung getroffen – nicht vorher. Der Rechner führt beide Varianten.

8. Kirchensteuer kappen und erlassen lassen

Die Kirchensteuer beträgt 8 oder 9 % der Einkommensteuer – im Beispiel wären das 5.178 €, davon 4.228 € auf die Abfindung. Zwei Wege senken sie. Die Kappung begrenzt die Kirchensteuer in den meisten Bundesländern auf 3 bis 3,5 % des zu versteuernden Einkommens; sie greift erst, wenn die Einkommensteuer mehr als 33 bis 44 % des Einkommens ausmacht – im Beispiel wären 3,5 % von 170.000 € 5.950 € und damit mehr als die reguläre Kirchensteuer, die Kappung bringt hier nichts; bei 3 % (Berlin, Brandenburg, Hamburg, Schleswig-Holstein) wären es 5.100 €, also 78 €. In einigen Ländern wirkt die Kappung von selbst, in anderen nur auf Antrag; in Bayern gibt es sie nicht. Der zweite Weg ist stärker: Die meisten Landeskirchen und Bistümer erlassen auf Antrag etwa die Hälfte der Kirchensteuer, die auf die Abfindung entfällt – im Beispiel rund 2.100 €. Der Antrag geht nach dem bestandskräftigen Steuerbescheid an die Kirchensteuerstelle; ein Anspruch besteht nicht, und in Bayern gibt es diesen Erlass nicht.

Die Reihenfolge und die Grenze

Alle Abzüge wirken gegen dasselbe übrige Einkommen. Ist es aufgebraucht, greift § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG, und jeder weitere abgesetzte Euro bringt nur noch etwa so viel wie in einem normalen Jahr. Im Beispiel liegt diese Grenze bei 50.000 €: Die ersten 50.000 € Abzüge bringen 47.757 € zurück, 96 Cent je Euro; die nächsten 10.000 € darüber hinaus nur noch 2.575 €, 26 Cent je Euro. Diese Grenze – im Rechner „Spielraum" genannt – gilt für Altersvorsorge, Krankenversicherung und vorgezogene Ausgaben zusammen. Sinnvoll ist deshalb, zuerst das zu nutzen, was ohnehin ansteht, dann die Altersvorsorge bis zur Grenze aufzufüllen. Beispiel: 9.000 € Krankenversicherung vorausgezahlt, 3.000 € Fortbildung vorgezogen, 20.000 € in die Basisrente – zusammen 32.000 € eingesetzt, 24.046 € Steuer gespart. Fließen zusätzlich 40.560 € der Abfindung in die Betriebsrente, sind es 38.090 €; von 60.692 € Steuer bleiben dann 22.602 €. Der Rechner belegt jede Maßnahme mit dem Betrag, der die Grenze gerade ausschöpft.

Häufige Fragen

Wie kann ich die Steuer auf meine Abfindung senken?

Mit zwei Hebeln: weniger übriges Einkommen im Abfindungsjahr – etwa durch Auszahlung im Folgejahr – und mehr Abzüge in diesem Jahr: Altersvorsorge, vorausgezahlte Krankenversicherung, Betriebsrente, vorgezogene Werbungskosten. Jeder Euro wirkt dort fünffach.

Bis wann muss ich die Maßnahmen umsetzen?

Bis zum 31. Dezember des Abfindungsjahres – es zählt der Tag, an dem das Geld beim Empfänger eingeht. Die Verschiebung der Auszahlung und die Einzahlung in die Betriebsrente müssen schon im Aufhebungsvertrag stehen.

Lohnt sich ein Rürup-Vertrag nur wegen der Abfindung?

Der Steuervorteil im Abfindungsjahr ist außergewöhnlich hoch, im Beispiel 76 Cent je Euro. Trotzdem bleibt es eine Altersvorsorge mit gebundenem Kapital. Wer ohnehin für das Alter sparen will, nutzt den besten Moment; wer das Geld bald braucht, nicht.

Kann ich die Abfindung komplett steuerfrei bekommen?

Nein. Steuerfrei ist nur der Teil, den der Arbeitgeber in die Betriebsrente einzahlt (bis 40.560 € im Jahr 2026). Alles andere ist steuerpflichtig – die Hebel senken die Steuer, sie beseitigen sie nicht.

Fallen auf die Abfindung Sozialversicherungsbeiträge an?

Nein. Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein Arbeitsentgelt und bleibt beitragsfrei in Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Nur freiwillig Krankenversicherte können in einer Ruhenszeit nach § 158 SGB III Beiträge auf einen Teil der Abfindung zahlen müssen.